14.2 Kodifizierung und gesetzliche Grundlagen 

Die Bestrebungen, das Internet für alle Menschen gleichermaßen zugänglich zu machen, sind fast so alt wie das Netz selbst. Schon 1993 verabschiedete die Generalversammlung der UNO eine Resolution, die für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen einen gleichberechtigten Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien forderte. 1998 wurde in den USA die Section 508 of the Rehabilitation Act Amendment beschlossen, die die Regierung und ihre Auftragnehmer verpflichtete, bestimmte Auflagen für die Zugänglichkeit ihrer Angebote zu erfüllen. Das Konsortium des WWW, das W3C, hat eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sogenannte Web Accessibility Initiative (WAI). Diese hat 1999 die Web Content Accessibility Guidelines 1.0 (WCAG1) verabschiedet, die Richtlinien für die Gestaltung barrierearmer Webseiten darstellen. Diese dienten wiederum als Grundlage für die Barrierefreie Informationstechologie Verordnung (BITV), die Teil des Behindertengleichstellungsgesetzes von 2002 ist. Die BITV ist verbindlich für alle Internetangebote des Bundes. Aber auch in der Privatwirtschaft finden sich Firmen, die sich mittels einer Zielvereinbarung dazu bereit erklären, die Anforderungen der BITV zu erfüllen.
In einer Anlage nennt die BITV 14 technische Anforderungen, die Sie erfüllen müssen, wenn Ihre Webseite mit der Verordnung konform sein soll. Diese Anforderungen sind im Folgenden aufgelistet:
1. |
Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen. |
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2. |
Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. |
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3. |
Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden. |
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4. |
Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen. |
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5. |
Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden. |
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6. |
Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind. |
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7. |
Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin, den Nutzer kontrollierbar sein. |
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8. |
Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen. |
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9. |
Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind. |
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10. |
Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, so weit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist. |
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11. |
Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien. |
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12. |
Der Nutzerin, dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen. |
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13. |
Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten. |
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14. |
Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern. |
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Diese Anforderungen werden in insgesamt 66 Richtlinien im Detail spezifiziert. Wenn Sie sich weiter in das Thema einarbeiten wollen, sei Ihnen die Webseite www.wob11.de oder www.barrierefreies-webdesign.de wärmstes empfohlen.
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